Können Anteilsscheine übertragen oder vererbt werden?

Anteilscheine können weitergegeben oder vererbt werden. Die neuen Eigner müssen der Verwaltung mitgeteilt werden und treten so an die Stelle des vorangehenden Mitgliedes. Bei minderjährigen Mitgliedern wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr der gesetzliche Vertreter die Rechte vertreten.

Zusätzlich können die Anteilscheine bei Bedarf auch an OptimaSolar zurückverkauft werden. Der Rückkaufpreis richtet sich nach dem jeweils gültigen Kurswert.

Der Kurswert wird jeweils durch die Verwaltung des Bundes aufgrund des Substanzwertes der gesamten Genossenschaft festgelegt und ist für ein Jahr gültig (von Generalversammlung zu Generalversammlung).

Da alle Mittel immer in produktive Anlagen investiert sind, hat die OptimaSolar wenig liquide Mittel und die Verwaltung hatdaher das Recht (gemäss Statuten) Auszahlungen bis zu max. 3 Jahren zu verzögern.